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AG Lüdinghausen: Pflege von Tieren als Bedingung zur Erbeinsetzung

Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied mit Beschluss vom 19.08.2015 (Az. 27 VI 230/14), dass ein Testamentserbe dann nicht Erbe wird, wenn die Erbeinsetzung unter der Bedingung stand, dass er die Tiere des Erblassers zur Pflege aufnimmt. Gibt er diese anderweitig in Pflege, obwohl er die Möglichkeit der Aufnahme der Tiere hatte, so wird er nicht Erbe.