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BGH: Elternunterhalt: Pflicht zur Wahl des kostengünstigen Heims?

Mit Beschluss vom 07.10.2015 hat der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 26/25) entschieden, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils grundsätzlich an den Kosten für der Unterbringung in einem Heim bemisst und sich mit den dort anfallenden Kosten decken soll.

Des Weiteren liegt es in der Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, den Unterhaltsberechtigten in einem kostengünstigeren Heim unterzubringen, sofern der Unterhaltsberechtigte nichts zu seinen Vorstellungen der Heimauswahl geäußert hat. Der Unterhaltspflichtige hat jedoch konkrete, kostengünstigere Heime und die hierfür anfallenden Kosten zu benennen.

Hat der Unterhaltsberechtigte sodann die Wahl zwischen mehreren preisgünstigeren Heimen, steht ihm ein Entscheidungsspielraum zu. Sollte er dennoch kostenintensivere Heime bevorzugen, hat der Unterhaltsberechtigte besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Unterbringung in kostengünstigen Heimen begründet.