Aktuelles
Neues aus unserer Kanzlei und Nachrichten mit rechtlichem Bezug.
BGH: Erbengemeinschaft als Vermieter
Der Bundesgerichtshof hat am 17.03.2015 (VIII ZR 298/14) entschieden, dass das Schriftformerfordernis des § 550 BGB gewahrt ist, wenn die vermietenden (mit-) Erben aus der Vertragsurkunde bestimmender sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Erblasserin (ehemalige Grundstückseigentümerin) namentlich bekannt ist. Ihre Erben können sodann aus der Vertragsurkunde und dem Grundbuch unproblematisch ermittelt
OLG Frankfurt am Main: Ambulanter Pflegedienst als Erbe?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 12.05.2015 (21 W 67/14), dass die zu § 14 HeimG entwickelten Grundsätze auch im Namen des diesen ersetzenden § 7 HGBP Anwendung finden. Die Vorschrift untersagt es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte
BGH: Lebensversicherung – Auslegung der Bezeichnung „der verwitwete Ehegatte“
Der Bundesgerichtshof entschied am 22.07.2015 (IV ZR 437/14), dass bei der Bezeichnung „der verwitwete Ehegatte“ als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung der im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers mit diesem verheiratete Ehegatte Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erblasser/Versicherungsnehmer nach der Benennung des Bezugsberechtigten von seinem damaligen Ehegatten geschieden wurde
von deringer Rechtsanwälte ist evopark-Partner
Unser Standort in Gerichtsnähe ist uns wichtig, unnötige Parkkosten möchten wir unseren Mandanten aber ersparen. Wir sind daher seit Einführung des Systems in Koblenz evopark-Partner. Mit der evopark-Funkkarte können unsere Mandanten in den nahegelegenen Tiefgaragen am Schloß und am Görresplatz komfortabel und bargeldlos parken. Von uns erhalten Mandanten eine Guthabenkarte zur Erstattung ihrer Parkkosten. Weitere
Vererblichkeit des Zugangs zu sozialen Netzwerken
In dem entschiedenen Fall verlangten die Eltern einer mutmaßlich durch Suizid verstorbenen Minderjährigen Zugang zu deren Konto bei einem sozialen Netzwerk. Die Eltern erhofften sich Aufklärung über etwaige Suizidabsichten. Von Seiten des Betreibers des sozialen Netzwerks wurde unter anderem eingewandt, dass die Weitergabe der Zugangsdaten gegen die dortigen Nutzungsbedingungen verstieße, dem Geheimnisschutz (unter anderem dem
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